Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Allgemeine Regelungen

1. Anwendungsbereich und Geltung

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln Abschluss, Inhalt und Abwicklung von Verträgen, Aufträgen zwischen den Kundinnen und Kunden (im Folgenden «Kunden» genannt) und der UNA WATER GmbH (nachfolgend UNA genannt), für die Beschaffung von Fisch und Meeres Produkten, Projekte sowie die Erbringung von sonstigen Dienstleistungen der UNA Water GmbH.

Die AGB sind integrierender Bestandteil sämtlicher Angebote und Verträge, Aufträge zwischen dem Kunden und der UNA. Nebenabreden, Änderungen oder Ergänzungen der AGB erlangen  auch mit mündliche oder schriftlicher Bestätigung deren Wirksamkeit. Vorbehalten bleibt Ziffer 12 der vorliegenden AGB.

2. Angebot/ Vertragsschluss

UNA unterbreitet dem Kunden in der Regel ein Angebot in Form eines Realisierungsvorschlages, welcher auf einem detaillierten Briefing des Kunden beruht.

Soweit im Angebot nichts Abweichendes festgelegt wird, bleibt UNA während 30 Tagen ab Ausstellungsdatum des Angebots an dieses gebunden.

Der Vertragsabschluss erfolgt durch Unterzeichnung eines separaten Vertrages oder durch eine Bestellung ohne schriftlichen Vertrag. Auch eine Auftrag Erteilung ohne Vertrag knüpft sich auf unsere AGB und gilt als VERTRAG. Kunde ist verpflichtet bevor Sie unsere Waren oder Dienstleistungen bestellt, unsere AGB zu akzeptieren.

Sind spätere Bestellungs- oder Vertragsänderungen mit Zusatzkosten für UNA verbunden, trägt diese der Kunde gemäss den geltenden Ansätzen der UNA.

Kleine Aufträge, welche nicht unter die bestehenden Verträge zwischen UNA und dem Kunden fallen, können auch per E-Mail oder ausnahmsweise auch telefonisch geschlossen werden.

3.Vergütung und Zahlungsbedingungen

UNA erbringt, sofern nichts anderes vereinbart wurde, ihre Leistungen zu dem vereinbarten Preis. Die Preise und Zahlungsmodalitäten für die vom Kunden bezogenen Dienstleistungen sind in den jeweiligen Angeboten bzw. den Vertragsdokumenten oder in E-Mail-Angeboten (inkl. allfälligen Anhängen) geregelt. Sofern keine Vertragsdokumente vorhanden sind, gelten die Preise und Bedienungen gemäss den üblichen Angeboten. Ausgewiesene Spesen und Nebenkosten der UNA werden zusätzlich verrechnet. Steuern und Abgaben, die auf Abschluss oder Erfüllung dieses Auftrages erhoben werden, bzw. deren Erhöhung, gehen zu Lasten des Kunden.

Sämtliche Preise zwischen dem Kunden und UNA verstehen sich netto, ohne Skontoabzug in Schweizer Währung falls nicht anderes vereinbart.

UNA erbringt die Lieferung von Fisch und Meeresprodukten zum vereinbarte Festpreisen. Im Festpreis nicht enthalten sind allfällige Verpackungskosten, Transport- und Abladekosten. Die Rechnungsstellung für Fisch und Meeresprodukten erfolgt bei Anlieferung der Ware bei Kunden und ist innert 15 Tagen zu begleichen. Bei grösseren Aufträgen ist UNA berechtigt, nach eigenem Ermessen Voraus-, Akontozahlung oder anderweitige Sicherheitsleistungen zu verlangen.

Die Rechnungen für Dienstleistungen und Waren sind bis zu dem in der Rechnung genannten Fälligkeitsdatum zu zahlen. Fehlt ein solches, so sind sie innert 20 Tagen nach Rechnungsstellung netto ohne Skontoabzug zu bezahlen. Sofern gegen die Rechnung bis zum Fälligkeitstermin keine Einwände erhoben werden, gilt die Rechnung als genehmigt. Bei Zahlungsverzug behält sich UNA das Recht vor, die Dienstleistungen zu unterbrechen oder nach weiterer Fristsetzung den Auftrag zu beenden. Die dadurch entstehenden Schäden und Kosten sind vom Kunden zu tragen.

Die Nichteinhaltung eines Zahlungstermins löst ohne ausdrückliche Mahnung Zahlungsverzug aus und die UNA hat Anspruch auf 6% Verzugszins sowie Ersatz aller Mahn-, Inkasso-, Anwalts- und Gerichtskosten sowie des weiteren Schadens.

Beschaffung von Fisch und Meeresprodukten

4. Lieferung

Die Angabe von Lieferzeiten und -Terminen erfolgt wie vereinbart mit Kunden. Eine Lieferfrist beginnt frühestens mit der Auftragsbestätigung der UNA, nie jedoch vor Klärung aller technischen Einzelheiten. Wird kein spezieller Liefertermin ausdrücklich fest vereinbart, liefert UNA in der Regel in Absprache mit dem Kunden.

Betriebsstörungen, insbesondere Nichtbelieferung bzw. verzögerte Belieferung durch Vertragspartner der UNA und Ereignisse höherer Gewalt berechtigen UNA unter Ausschluss von Schadenersatzansprüchen des Kunden zur Verlängerung der Lieferfristen und/oder Aufhebung der Lieferverpflichtung.

Ein allfälliger Versand von Produkten durch die UNA erfolgt auf Kosten des Kunden. Beschädigungen müssen beim Warenempfang dem Transporteur gemeldet werden.

Beanstandungen betreffend Ausführung und Menge der Lieferung sind innert 5 Tagen nach Warenempfang schriftlich bei der UNA geltend zu machen, andernfalls gilt die Lieferung als genehmigt.

5. Eigentum

Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises bleiben Produkte Eigentum von UNA und dürfen weder verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Kunde ist verpflichtet, bei Massnahmen, die zum Schutz des Eigentums von UNA erforderlich sind, mitzuwirken und auf seine Kosten alle für die Begründung und die Aufrechterhaltung des Eigentumsvorbehalts erforderlichen Formalitäten zu erfüllen. Das Entfernen von Beschriftungen und Kennzeichen, welche auf das Eigentum von UNA hinweisen ist untersagt.

Der Kunde wird die gelieferten Gegenstände auf seine Kosten während der Dauer des Eigentumsvorbehalts sorgfältig behandeln, vor Beschädigung und dem Zugriff unberechtigter Dritter schützen sowie angemessen versichern. Er wird ferner alle Massnahmen treffen, damit der Eigentumsanspruch von UNA weder beeinträchtigt noch aufgehoben wird.

Consulting Services

6.Zusammenarbeit

Sowohl UNA wie auch der Kunde haben für Projekte Projektverantwortliche zu benennen. Der Kunde hat schriftlich einen Projektleiter und Stellvertreter zu bezeichnen, welcher die Verantwortung für das Projekt übernimmt und als Ansprechperson rechtsgültig handeln kann.

Die vereinbarten Projektverantwortlichen dürfen nur mit Zustimmung von UNA und nur durch eine Person mit gleichwertigen fachlichen Kenntnissen ersetzt werden.

Die Parteien bilden ein Projektteam, das im Minimum aus dem Projektleiter beider Parteien besteht. Das Projektteam trifft sich in regelmässigen Abständen. Sitzungen des Projektteams werden von einem Vertreter von UNA protokolliert und den anderen Mitgliedern des Projektteams (per E-Mail) zugestellt. Trifft innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Erhalt kein Änderungsbegehren beim Protokollführer ein, so gilt das Protokoll als genehmigt und bildet einen integrierenden Vertragsbestandteil des Vertrages zwischen den Parteien. Die Verbindlichkeit gilt nur insoweit, als nicht Regelungen des Vertrages angepasst werden.

Der Kunde ist verpflichtet, allfällige Probleme oder Pflichtverletzungen unverzüglich schriftlich (per E-Mail) anzuzeigen.

Der Kunde ist nicht berechtigt, im Projektteam Änderungen hinsichtlich des vereinbarten Leistungsinhalts zu beantragen (Change Requests). Sofern durch die verlangten Änderungen die vertraglichen Ziele gefährdet werden könnten, ist UNA verpflichtet, dies dem Kunden mitzuteilen. Gleiches gilt, wenn die Änderungen mit einer zeitlichen Verzögerung und/oder mit Mehraufwand verbunden sind. In diesem Fall ist UNA verpflichtet, auch die voraussichtliche zeitliche Verzögerung und die voraussichtlichen Mehraufwendungen mitzuteilen. Wenn im Vertrag nichts anderes vereinbart wird, werden diese Mehraufwendungen nach Aufwand zusätzlich in Rechnung gestellt, auch wenn ein Pauschalpreis vereinbart wurde

können sich die Projektleiter an den Sitzungen nicht einigen, so verpflichten sich beide Parteien, alles zu versuchen, um eine gütliche Einigung herbeizuführen.

Ein Projektvertrag endet grundsätzlich mit dessen Erfüllung. Der Kunde kann den Projektvertrag jedoch unter vollständiger Schadloshaltung von UNA jederzeit beenden. Die Parteien sind sich einig, dass dabei sämtliche Aufwände von UNA vergütet werden müssen, welche UNA im Zeitpunkt der Vertragsauflösung durch den Kunden im Hinblick auf die vereinbarungsgemässe Vertragserfüllung bereits getätigt hat. Dazu zählen insbesondere, aber nicht abschliessend, Lizenzen, welche UNA bereits geordert hat sowie Personalressourcen, welche UNA für den Kunden bereitgestellt hat und nicht unmittelbar in einem anderen Projekt einsetzen kann. Im Projektvertrag können hiervon abweichende Pauschalbeträge für den Ausstieg bis zu bestimmten Zeitpunkten vorgesehen werden.

7.Mitwirkungspflichten

Der Kunde ist sich bewusst, dass der Projekterfolg von seinem jeweiligen qualitativ ausreichenden und rechtzeitigen Mitwirken abhängig ist. In diesem Sinne garantiert der Kunde, genügend Personalressourcen zur Verfügung zu stellen und für das konkrete Projekt ausreichend qualifizierte Mitarbeitende einzusetzen. Der Kunde wird diese zusätzlichen Ressourcen für das Projekt (nebst seinem laufenden Tagesgeschäft) zur Verfügung stellen.

Der Kunde hat insbesondere Mitwirkungspflichten bei der Bezeichnung von Kontaktpersonen, bei der Erteilung von Arbeitsanweisungen für den Projektablauf, bei der Spezifikation der Leistungen im konkreten Projekt, bei der Vermittlung des Zugangs zu Daten, Arbeitsplätzen und Gebäuden, sowie bei der Abnahme von (Teil-) Leistungen. Der Kunde ist sich bewusst, dass die Realisierung eines Projekts betriebsinterne Anpassungen nach sich ziehen kann. Änderungen der definierten Voraussetzungen oder unrichtige oder unvollständige Mitwirkung des Kunden können zu Mehraufwendungen von UNA führen, welche nach den vereinbarten Stundensätzen zusätzlich zu vergüten sind.

8.Termine

Die Parteien halten die projektspezifischen Termine, Meilensteine und Fälligkeiten in einem Terminplan fest.

Termine sind grundsätzlich erstreckbar. Sie sind nur verbindlich, wenn dies im Vertrag ausdrücklich vereinbart und so gekennzeichnet wurde.

Falls eine Partei erkennt, dass ein vereinbarter Termin nicht eingehalten werden kann, teilt sie dies der anderen Partei möglichst frühzeitig mit.

Der Kunde ist verpflichtet, UNA über alle betriebsinternen Änderungen, welche die Einhaltung von Terminen beeinträchtigen können, unverzüglich zu orientieren.

Jede Änderung und die daraus folgenden Anpassungen des Terminplans bedürfen der Zustimmung beider Parteien. Die Zustimmung zu Terminänderungen darf nicht aus unangemessenen Gründen verweigert werden.

Ausdrücklich als verbindlich zugesicherte Termine verlängern sich angemessen unter den nachfolgenden Bedingungen:

– wenn die Anforderungen nachträglich geändert werden

– wenn UNA Angaben, welche sie für die Ausführung benötigt, nicht rechtzeitig zugehen oder wenn der Kunde sie nachträglich ändert

– wenn der Kunde mit der Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten im Verzug ist, namentlich wenn er die Zahlungsbedingungen nicht einhält

– wenn Hindernisse auftreten, welche ausserhalb des Einflussbereiches von UNA liegen, wie höhere Gewalt, Unfälle, Arbeitskonflikte, verspätete oder fehlerhafte Zulieferungen, behördliche Massnahmen oder Naturereignisse.

Schlussbestimmungen

9. Geheimhaltung, Datenschutz und Datensicherheit

Die Vertragspartner behandeln alle Tatsachen vertraulich, die weder offenkundig noch allgemein zugänglich sind. Im Zweifel sind Tatsachen vertraulich zu behandeln und es besteht eine gegenseitige Konsultationspflicht.

Diese Geheimhaltungspflicht besteht bereits während der Vertragsverhandlungen und dauert nach Beendigung des Vertragsverhältnisses an, solange ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse vorliegt oder eine Bestellung Auftrag vorliegt. Vorbehalten bleiben gesetzliche Auskunftspflichten.

Der UNA wird die Daten des Kunden nur für die vereinbarten Zwecke bearbeiten. Die UNA wird die Daten des Kunden insbesondere nicht an unberechtigte Dritte weitergeben, sofern keine gesetzliche Verpflichtung zur Herausgabe besteht, beispielsweise aufgrund einer gerichtlichen Verfügung oder einer behördlichen Anordnung.

Die UNA ergreift in ihrem Verantwortungsbereich angemessene technische und organisatorische Massnahmen, um die Daten des Kunden vor dem Zugriff unbefugter Dritter zu schützen.

10. Haftung

Die UNA haftet dem Kunden für absichtlich oder grob fahrlässig zugefügte Schäden gemäss den gesetzlichen Bestimmungen unbeschränkt. Die UNA haftet zudem nicht für Schäden die auf höhere Gewalt zurückzuführen sind.

Für leicht fahrlässig zugefügte Schäden haftet UNA bis zur Höhe der für das betreffende Projekt vereinbarten Vergütung für Dienstleistungen. UNA haftet in jedem Fall nur bis zur Höhe des entstandenen Schadens. Die Haftung für indirekte Schäden sowie für Folgeschäden ist soweit gesetzlich zulässig ausgeschlossen.

11. Kundenschutz -Kundenbeziehung

Auftraggeber verpflichtet sich während Zusammenarbeit mit UNA keine unmoralischen Schritte zu unternehmen, wie Kundenabwerbung, Anstiftung von Vertrauen und Vertragsbruch sowie Schritte welche der UNA finanzielle und materielle Schäden verursachen können.

Keiner UNA Kunde darf nach Beenden von Zusammenarbeit während nächsten 5 Jahren einen direkten oder indirekten Vertragsabschluss mit UNA Kunden ,Abnehmer / Lieferanten unterschreiben – auch über eine dritte Person/Gesellschaft/Firma etc.

Eine Verletzung vom erteilten Auftrag ist verbunden mit der Zahlung von Schadensersatz in Höhe des entgangenen Gewinns des Vertrags von UNA bezogen auf den Zeitraum des bestehenden Vertrags oder erteilten Auftrag. Das Vertragsverhältnis wird zunächst auf 2 Jahre geschlossen. Es ist beiderseits mit einer Frist von 6 Monaten zum Jahresende kündbar ohne dass es Angabe von Gründen bedarf, jedoch erstmalig nach Ablauf von 5 Jahren ab Vertragsschluss. Jeder erteilte Auftrag ist an diese AGB gebunden. Das gilt auch bei Versuch über dritte eine Lieferung zu erwirken. Mit einer Auftrag Vergabe gelten automatisch UNA AGB.

12. Vertragsänderungen

UNA behält sich das Recht vor, diese AGB jederzeit zu ändern. Über Änderungen der AGB wird der Kunde in geeigneter Form schriftlich informiert.

13.Gerichtsstand und anwendbares Recht

Auf das vorliegende Vertragsverhältnis ist ausschliesslich Schweizer Recht anwendbar. Gerichtsstand für alle entstehenden Rechtsstreitigkeiten ist das zuständige Gericht am Sitz der UNA. UNA ist jedoch berechtigt, ihre Ansprüche nach eigener Wahl auch am Wohnsitz oder Sitz des Kunden geltend zu machen.